Vereinsstatuten

1. Name, Sitz und Tätigkeiten des Vereines

1.1. Der Verein führt den Namen Racing Modell Club – Wien (RMC – Wien).

1.2. Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des Obmannes, siehe Seite 1 rechts oben

1.3. Der Verein ist dem österreichischen Verband ÖFMAV (österreichischer Funk-Modell-Auto-Verband) eingegliedert, welcher wiederum dem europäischen Verband EFRA (European Federation of Radio-operated Model Automobiles) angehört.

1.4. Der Verein erstreckt seine Tätigkeiten auf ganz Österreich

2. Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

EINE FÖRDERUNG DES MODELLSPORTES MIT FERNGESTEUERTEN AUTOMODELLEN.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der Mittel
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

3.1. Ideelle Mittel
Vorträge, Verdammlungen, gesellige Zusammenkünfte, gemeinsame Übungen, Training, Herausgabe eines Mitteilungsblattes (kann auch Internet sein) Diskussionsabende.

3.2. Materielle Mittel
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Vereinseigene Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

4. Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

4.1. Ordentliche Mitglieder
Das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

4.2. Außerordentliche Mitglieder
Sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

4.3. Ehrenmitglieder
Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können physische sowie juristische Personen werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

6.1. Der freiwillige Austritt
Kann jederzeit erfolgen, jedoch spätestens zum Ende eines Kalenderjahres. Er muss mindestens ein Monat vor Ablauf dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden, ansonsten verlängert sich diese um ein weiteres Jahr und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Ende der Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.

6.2. Die Streichung
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn trotz einmaliger Mahnung länger als drei Monate, mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

6.3. Der Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an den Vorstand zulässig, bis zu deren endgültiger Vorstandsentscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1. Die Mitglieder sind berechtigt
an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.

7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet
Die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

8. Die Generalversammlung

8.1. Die ordentliche Generalversammlung
findet jährlich, meist im November statt.

8.2. Eine außerordentliche Generalversammlung
hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 75% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens ein Monat nach Einlagen des Auftrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.

8.3. Einladung zur GV
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den au0erordentlichen GV sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der GV hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

8.4. Anträge zu Tagesordnungspunkten
sind mindestens 48 Stunden vor dem Termin der GV beim Vorstand schriftlich einzureichen.

8.5. Gültige Beschlüsse
ausgenommen solche, über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen GV können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

8.6. Bei der GV sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt
Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigen vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die GV ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden, Stimm- und Wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

8.7. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der GV
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8.8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann
in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

9. Aufgabenbereich der Generalversammlung
Der GV sind folgende Aufgaben vorbehalten.

a) Endgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Festsetzung der Höhe der Beitritts- und Mitgliedsgebühr
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillig Auflösung des Clubs
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

10. Der Vorstand

10.1. Der Vorstand besteht aus

Obmann
Schriftführer
Kassier
deren Stellvertreter, sowie höchstens 4 Beisitzer

10.2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr
Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

10.3. Der Vorstand hat das Recht
bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden GV einzuholen ist.

10.4. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellenvertreter schriftlich oder mündlich einberufen

10.5. Der Vorstand ist beschlussfähig
wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend sind.

10.6. Der Vorstand fast seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

10.7. Den Vorsitz führt der Obmann
Bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

10.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Punkt 10.2.)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Punkt 10.9.) und Rücktritt (Punkt 10.10.)

10.9. Die GV kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben

10.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rückritt erklären
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die GV zu richten

11. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen GV
Verwaltung des Vereinsvermögens
Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

12. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

12.1. Der Obmann oder sein Stellvertreter
vertritt den Verein nach außen

12.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der Obmann führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und GV. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der GV fallen, unter eigener Verantwortung, selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
Ihm obliegt die Führung der Protokolle der GV und des Vorstandes.
c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
d) Der Obmann oder sein Stellvertreter ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere dem Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinsam mit dem Kassier, zu unterfertigen.
e) Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur dann tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert ist. Die Wirksamkeit von Vertretungsverhandlungen wird dadurch nicht berührt.

13. Die Rechnungsprüfer

13.1. Die beiden Rechnungsprüfer
werden von der GV für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

13.2. Den Rechnungsprüfern obliegt
die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.

13.3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer
die Bestimmungen der Punkte 10.2., 10.8., 10.9. und 10.10. sinngemäß.

14. Das Schiedsgericht

14.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht.

14.2. Das Schiedsgericht
setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

14.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

15. Auflösung des Vereines

15.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines
Kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen GV und nur mit der im Punkt 8.7. der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

15.2. Der letzte Vereinsvorstand
hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

15.3. Vereinsvermögen
Das im Falle der freiwilligen Auflösung vorhandene Vereinsvermögen, darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist einer von der, die Auflösung beschließende GV zu bestimmenden und als gemeinnützig und als solche im Sinne der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung anerkannten Organisation vom abtretenden Vereinsvorstand oder von einem, durch die GV hierzu bestimmten Liquidator zu übergeben.