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1. Name, Sitz und Tätigkeiten des Vereines
1.1. Der Verein führt den Namen Racing Modell Club – Wien (RMC –
Wien).
1.2. Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des Obmannes, siehe Seite 1
rechts oben
1.3. Der Verein ist dem österreichischen Verband ÖFMAV
(österreichischer Funk-Modell-Auto-Verband) eingegliedert, welcher wiederum
dem europäischen Verband EFRA (European Federation of Radio-operated Model
Automobiles) angehört.
1.4. Der Verein erstreckt seine Tätigkeiten auf ganz Österreich
2. Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt:
EINE FÖRDERUNG DES MODELLSPORTES MIT FERNGESTEUERTEN AUTOMODELLEN.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der
Mittel
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.1. Ideelle Mittel
Vorträge, Verdammlungen, gesellige Zusammenkünfte, gemeinsame Übungen,
Training, Herausgabe eines Mitteilungsblattes (kann auch Internet sein)
Diskussionsabende.
3.2. Materielle Mittel
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen,
Vereinseigene Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und
sonstige Zuwendungen.
4. Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
4.1. Ordentliche Mitglieder
Das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
4.2. Außerordentliche Mitglieder
Sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
4.3. Ehrenmitglieder
Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein
ernannt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können physische sowie juristische Personen
werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand endgültig.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die
Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die
vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst
mit Konstituierung des Vereines wirksam.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch
Streichung und durch Ausschluss.
6.1. Der freiwillige Austritt
Kann jederzeit erfolgen, jedoch spätestens zum Ende eines
Kalenderjahres. Er muss mindestens ein Monat vor Ablauf dieses
Kalenderjahres schriftlich erklärt werden, ansonsten verlängert sich diese
um ein weiteres Jahr und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Ende
der Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
6.2. Die Streichung
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn trotz
einmaliger Mahnung länger als drei Monate, mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der
fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
6.3. Der Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen
grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den
Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen
Ausschlussbeschlusses die Berufung an den Vorstand zulässig, bis zu deren
endgültiger Vorstandsentscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3.
genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Die Mitglieder sind berechtigt
an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet
Die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch
erleiden könnte. Sie haben Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und
Beiträge befreit.
8. Die Generalversammlung
8.1. Die ordentliche Generalversammlung
findet jährlich, meist im November statt.
8.2. Eine außerordentliche Generalversammlung
hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen
Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von
mindestens 75% der Mitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer stattzufinden.
In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche
Generalversammlung längstens ein Monat nach Einlagen des Auftrages auf
Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
8.3. Einladung zur GV
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den au0erordentlichen GV sind
alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich
einzuladen. Die Anberaumung der GV hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
8.4. Anträge zu Tagesordnungspunkten
sind mindestens 48 Stunden vor dem Termin der GV beim Vorstand
schriftlich einzureichen.
8.5. Gültige Beschlüsse
ausgenommen solche, über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen GV können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
8.6. Bei der GV sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt
Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen
werden durch einen Bevollmächtigen vertreten. Die Übertragung des
Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
Die GV ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Anwesenden, Stimm- und Wahlberechtigten Mitglieder
beschlussfähig.
8.7. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der GV
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8.8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann
in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
9. Aufgabenbereich der Generalversammlung
Der GV sind folgende Aufgaben vorbehalten.
a) Endgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsbeschlusses
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer
d) Festsetzung der Höhe der Beitritts- und Mitgliedsgebühr
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillig
Auflösung des Clubs
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen
10. Der Vorstand
10.1. Der Vorstand besteht aus
- Obmann
- Schriftführer
- Kassier
- deren Stellvertreter, sowie höchstens 4 Beisitzer
10.2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr
Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
10.3. Der Vorstand hat das Recht
bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle
ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden GV einzuholen ist.
10.4. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellenvertreter
schriftlich oder mündlich einberufen
10.5. Der Vorstand ist beschlussfähig
wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte
anwesend sind.
10.6. Der Vorstand fast seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
10.7. Den Vorsitz führt der Obmann
Bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
10.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Punkt 10.2.)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Punkt
10.9.) und Rücktritt (Punkt 10.10.)
10.9. Die GV kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben
10.10.Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rückritt erklären
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts
des gesamten Vorstandes an die GV zu richten
11. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben
zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.
-
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
-
Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
GV
-
Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
12. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
12.1. Der Obmann oder sein Stellvertreter
vertritt den Verein nach außen
12.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der Obmann führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und GV. Bei
Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der GV fallen, unter eigener Verantwortung, selbstständig
Anordnungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
Ihm obliegt die Führung der Protokolle der GV und des Vorstandes.
c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines
verantwortlich.
d) Der Obmann oder sein Stellvertreter ist dem Verein gegenüber
verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des
Vereines, insbesondere dem Verein verpflichtende Urkunden,
gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen, gemeinsam mit dem Kassier, zu
unterfertigen.
e) Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des
Kassiers dürfen nur dann tätig werden, wenn der Obmann, der
Schriftführer oder der Kassier verhindert ist. Die Wirksamkeit von
Vertretungsverhandlungen wird dadurch nicht berührt.
13. Die Rechnungsprüfer
13.1. Die beiden Rechnungsprüfer
werden von der GV für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich.
13.2. Den Rechnungsprüfern obliegt
die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses.
13.3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer
die Bestimmungen der Punkte 10.2., 10.8., 10.9. und 10.10. sinngemäß.
14. Das Schiedsgericht
14.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht.
14.2. Das Schiedsgericht
setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb zwei Wochen dem Vorstand zwei
ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft
gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
14.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
15. Auflösung des Vereines
15.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines
Kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen GV
und nur mit der im Punkt 8.7. der vorliegenden Statuten festgehaltenen
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
15.2. Der letzte Vereinsvorstand
hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich
anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951
verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu
verlautbaren.
15.3. Vereinsvermögen
Das im Falle der freiwilligen Auflösung vorhandene Vereinsvermögen,
darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute
kommen, sondern ist einer von der, die Auflösung beschließende GV zu
bestimmenden und als gemeinnützig und als solche im Sinne der §§ 34ff
der Bundesabgabenordnung anerkannten Organisation vom abtretenden
Vereinsvorstand oder von einem, durch die GV hierzu bestimmten Liquidator
zu übergeben.
Vereinsstatuten als PDF
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